Pflichten gemäß VerpackG obliegen den Erstinverkehrbringern verkaufsfähiger Wein- bzw. Sektflaschen

Herford

Ab 1. Januar 2019 ersetzt das Verpackungsgesetz (VerpackG) die bisherige Verpackungsverordnung. Das Gesetz bringt neue Pflichten für diejenigen, die gewerbsmäßig verpackte Produkte für private Endverbraucher erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen: Diese müssen sich künftig zwingend bei der neuen Behörde „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ registrieren und sich an einem dualen System beteiligen. Im Fall von Flaschenverschlüssen – im Speziellen aus Kork – können beispielsweise Kellereien, Weingüter oder Winzergenossenschaften bzw. deren Mitglieder zu diesen vom Gesetz betroffenen „Erstinverkehrbringern“ gehören.

Das VerpackG unterscheidet zwischen Transport- und Verkaufsverpackungen. Korken sind immer dann Verkaufsverpackung, wenn sie auf Wein- oder Sektflaschen gezogen werden. Denn ohne Verschluss sind Weine oder Sekte nicht verkehrssicher zu vertreiben. Da Korken nur in wenigen Ausnahmefällen nicht als Flaschenverschluss verwendet werden, fallen sie mit ihrer üblichen Verwendung somit unter das VerpackG (Anlage 5 zu § 6).

Weinverschlüsse sind lizenz- und registrierpflichtige Verkaufsverpackungen

Damit ist für Korken eine Lizenzierung bei einem dualen System erforderlich und zwar unter der Rubrik „Naturmaterialien“. Verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlich vorgegeben Verpflichtungen ist der derjenige, der Produkte (Wein oder Sekt) mit Verkaufsverpackungen (Korken oder Flaschen) für Endverbraucher erstmalig in Verkehr bringt.

Verschlusshersteller ohne direkte Rechtspflichten gemäß VerpackG

Alle erforderlichen Maßnahmen laut VerpackG sind somit von Kellereien, Weingütern oder Winzergenossenschaften (oder vergleichbaren Unternehmen im Sinne des VerpackG) zu erbringen. Flaschen- oder Verschlusslieferanten bzw. -hersteller vertreiben ihre Erzeugnisse an den vorgenannten Betriebskreis auf B2B-Ebene und gewöhnlich nicht an private Endkunden – sie haben damit keine Rechtspflichten wie eingangs genannt (Registrierung, Lizenzierung usw.).

Auch wissen sie meist nicht um den weiteren Warenstrom der gelieferten Verschlüsse, z.B. ob diese mit bzw. in Weinflaschen exportiert werden und damit nicht unter das deutsche VerpackG fallen. Ungeachtet der nicht vorhandenen Rechtspflichten ist die Korkindustrie gern bereit, alle Erstinverkehrbringer umfassend und schnell mit den nötigen Informationen gemäß VerpackG zu ihren Produkten zu versorgen. 


Kontakt: Dr. Frank B. Müller
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